
Steuervorteile für Elektroauto-Besitzer
Elektrofahrzeuge bieten eine gute Grundlage für all die, die umweltbewusst und klimaneutral, jedoch auch ohne Einschränkungen in der eigenen Mobilität leben möchten. Während die Anschaffung eines Elektroautos auf den ersten Blick für Dich als recht teuer erscheinen könnte, so lohnt es sich für Dich die Vorteile von Umweltprämien genauer anzusehen. Diese Umweltprämie oder auch der so genannte Umweltbonus setzt sich zur Hälfte durch die Automobilhersteller (Eigenanteil) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil) zusammen. Dabei beträgt der Umweltbonus für ein reines Batterieelektrofahrzeug und Brennstoffzellenfahrzeug, mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40.000 Euro 6.000 Euro, und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40.000 Euro 5.000 Euro.
Soviel zur Theorie, aber wie sieht das ganze in der Praxis aus? Tatsächlich klingt es schwieriger als es eigentlich ist: Denn alles was Du hierfür tun musst ist online einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Gehe hierfür auf die Webseite https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/Antragsverfahren/antragsverfahren_node.html und fülle dort ganz einfach alle notwendigen Daten aus. Um die Prämie auch zu bekommen, ist es notwendig für Dich eine Rechnungskopie des Autohändlers und den Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorzulegen. Die Dokumente können beim Antrag problemlos als Kopie hochgeladen werden. Du siehst also, die Antragstellung funktioniert ganz leicht und digital, genau wie bei uns.
Also noch mal ganz anschaulich für Dich:
Welche Fahrzeuge erhalten die Prämie?
Förderfähig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Voraussetzung ist dass die Fahrzeuge keine lokalen CO2-Emissionen aufweisen, höchstens 50g CO2-Emissionen pro Kilometer verursachen, und das Fahrzeug sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFAListe) befindet. Die vollständige Liste findest Du unter https://www.bafa.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ emob_liste_foerderfaehige_fahrzeuge.html.
Welche Dokumente benötigst Du?
Die Förderung erfolgt in einem einstufigem Verfahren. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch unter https://fms.bafa.de/BafaFrame/fem. Im Online-Portal müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Bei Kauf
• die Rechnung
• Zulassungsbescheinigung Teil II
• Nachweispaket bei Gebrauchtwagen
Bei Leasing
• Leasingvertrag
• verbindliche Bestellung
• Kalkulation der Leasingrate
• Zulassungsbescheinigung Teil II
• Nachweispaket bei Gebrauchtwagen
1.Nach Absenden des Antragsformulars hast Du die Möglichkeit das PDF-Dokument (bestehend aus Antragsformular und Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben) zu speichern.
2.Die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben muss ausgedruckt, unterschrieben und über das Upload-Portal hochgeladen werden.
3.Nach Antragstellung erhältst Du innerhalb weniger Minuten eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Deiner Vorgangsnummer und dem Link zum Upload-Portal.
4.Nach positiver Prüfung erfolgt der Zuwendungsbescheid sowie die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das im Antragsformular angegebene Konto.
Welche Zeiten und Fristen gelten?
• Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
• Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein. Mit Inkrafttreten dieser geänderten Richtlinie werden Förderungen nach der Richtlinie in der Fassung vom 28. Mai 2019 nur noch ausgezahlt, sofern die Antragstellung bis 6 Monate nach Inkrafttreten dieser geänderten Richtlinie erfolgt. Von dieser Regelung sind Fahrzeuge betroffen, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden.
• Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 zugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen. Die mit dieser Förderrichtlinie geänderten Fördersätze gelten nur für solche Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstmalig zugelassen wurden.
• Im Fall von jungen gebrauchten Fahrzeugen (zweite Zulassung), muss die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 oder später erfolgt sein.
• Das Fahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen sein oder im Falle der zweiten Zulassung maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein. Im Falle der Zweitzulassung muss das Fahrzeug eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen und darf nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein.
• Der Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65.000 Euro beträgt.
• Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.